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Schenkungssteuer

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA)

 

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA)

Bezug: OFD Frankfurt/M. Erlass vom 21.06.2012 – S 3715 A – 005 – II 6a BStBl 2012 I, 712

 

 1. Ermittlungsverfahren

 1.1 Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen

 1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

 Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

a) die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG ,

b) die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3  ErbStDV,

c) die Anzeigen der Standesämter nach § 34 ErbStG i. V. m. § 4 ErbStDV ,

d) die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV

e) die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte nach § 34 ErbStG i. V. m. § 6 ErbStDV

f) die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10  ErbStDV.

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 1.1.2 Anzeigen der Standesämter

 Die Erbschaftsteuerfinanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV ). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 105 Abs. 1 BuchO).

 1.1.3 Totenbeiliste

 Wenn eine besondere Totenbeiliste zu führen ist, sind darin diejenigen Sterbefälle einzutragen, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 106 BuchO).

 1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

 1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

 Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

a) die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG ),

b) die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV

c) die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 8 und 10  ErbStDV,

d) die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV

e) Kontrollmitteilungen und Anzeigen anderer Finanzämter.

 1.2.2 Kartei bzw. Verzeichnis der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können

 Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 112 Abs. 3 BuchO). Zusätzlich sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausführung und – soweit er bereits ermittelt ist – der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, sind auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.

 In Fällen des § 2 Abs. 3 ErbStG sind auch die Vorerwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Erwerb einzubeziehen, für den der Erwerber einen Antrag auf Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gestellt hat.

 In den Fällen des § 15 Abs. 4 ErbStG hat das für die Besteuerung der Zuwendung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sich für Zwecke der Anwendung des § 14 ErbStG mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt in Verbindung zu setzen, das für die Besteuerung einer Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters nach § 35 ErbStG zuständig wäre. Das letztgenannte Finanzamt teilt dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt die Vorschenkungen und die für die Zusammenrechnung notwendigen Informationen mit und ist in ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren, soweit es um die Anwendung des § 15 Abs. 4 ErbStG geht, von dem zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe einzubinden. Zum Zweck der künftigen zutreffenden Zusammenrechnung aller Vorerwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind die Erkenntnisse bei dem Finanzamt zusammenzuführen, das für die Direktzuwendung des veranlassenden Gesellschafters zuständig wäre. Das für die Besteuerung der Zuwendung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zuständige Finanzamt teilt diesem daher die insoweit benötigten Veranlagungsdaten mit. Zudem haben alle beteiligten Finanzämter einander zeitnah über eventuell später eintretende Änderungen zu unterrichten, die Auswirkungen im Rahmen des § 14 ErbStG haben können.

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 1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter

 1.3.1 Pflichten des Wohnsitzfinanzamts des Erblassers/Schenkers bzw. des Erwerbers

 Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:

a) die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,

b) Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,

c) Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,

d) den auf Grund des Gesellschaftsvertrags einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,

e) nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem Finanzamt bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben sind möglichst eine Kopie der letzten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,

f) die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),

g) die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zurzeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,

h) die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13a ErbStG a. F und 19a ErbStG a. F. führen,

i) die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG (Familienheim, siehe Tz. 1.9) führen,

j) alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,

k) alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,

l) alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO ) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3 , § 63 Abs. 2 AO )

m)Anzeigen der auszahlenden Stellen nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG.

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 1.3.2 Pflichten der für die Feststellung nach § 151 Abs. 1 BewG zuständigen Finanzämter

 1.3.2.1 Pflichten der Lagefinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens

 Die Lagefinanzämter stellen fest:

1.  bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

a) den Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG )

b) die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG zur Prüfung des Vorliegens von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

c) die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsvermögens aus dem begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

d) die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ),

e) die Ausgangslohnsumme zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ).

Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben b) bis e) nur nachrichtlich mitgeteilt.

2. bei Grundvermögen oder teilweise zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücken den Wert des Grundstücks (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ).

 In der Mitteilung über den festgestellten Grundbesitzwert teilt das Lagefinanzamt weiterhin nur  nachrichtlich  folgende Angaben mit (> H B 151.2 ErbStH 2011 ):

• Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung:

• Das Lagefinanzamt teilt den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert mit. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann anhand des vom Betriebsfinanzamt mitgeteilten Anteils, mit dem das Grundstück im Betriebsvermögen berücksichtigt wurde (vgl. Tz. 1.3.2.2) entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört.

• Nachrichtliche Angaben

 Gesamte Wohn- und Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes

 Die Angabe wird als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt.

 Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung

 Die Angabe wird zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt (> R E 13.3 Absatz 2).

 Gesamte Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile

 Die Angabe wird zur Anwendung des § 13c ErbStG benötigt (> R E 13.c Absatz 3).

 Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG ) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht)

 Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ).

 Verbindlichkeiten i. S. d. § 158 Abs. 5 BewG , die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil, zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden

 Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs.6 Satz 6 ErbStG ).

 Nutzungsrechte, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Abs. 3 , § 167 Abs. 4 BewG berücksichtigt wurden

 Die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ).

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 1.3.2.2 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Rahmen des Feststellungsverfahrens

 Die Betriebsfinanzämter stellen fest (wenn die Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung von Bedeutung sind und soweit es nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen betrifft (siehe Tz. 1.3.2.1)):

a) den Wert des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen oder den Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG )

b) die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG zur Prüfung des Vorliegens von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

c) die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, zur Aussonderung des jungen Verwaltungsvermögens aus dem begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ), jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit,

d) die Anzahl der Beschäftigten des Betriebes zur Prüfung der Anwendung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG ),

e) die Ausgangslohnsumme bei einem Einzelunternehmen oder einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und seine Beteiligungsquote zur Prüfung der Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ).

Die vorstehenden Angaben zu b) bis e) sind im Rahmen der gesonderten Feststellung auch dann mitzuteilen, wenn es sich um einen Anteil an einer börsennotierten Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert nach § 11 Abs. 1 BewG ermittelt wurde.

 Für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, werden die Angaben zu b) bis e) nur  nachrichtlich  mitgeteilt.

 Folgende Angaben werden weiterhin nur  nachrichtlich  mitgeteilt:

a) sofern Grundbesitz sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehört, der Anteil, mit dem das Grundstück im Betriebsvermögen berücksichtigt wurde (> H B 151.2 ErbStH 2011 )

b) der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert enthalten ist, aber einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient, zur Prüfung des Vorliegens begünstigungsfähigen Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG , jeweils bezogen auf die einzelne übertragene wirtschaftliche Einheit (> H B 151.7 ErbStH 2011 ).

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 1.3.2.3 Pflichten der Verwaltungsfinanzämter für vermögensverwaltende Gemeinschaften/Gesellschaften

 Das Verwaltungsfinanzamt unterrichtet das Erbschaftsteuerfinanzamt nach Eingang der Aufforderung zur Feststellung des Anteils am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, wenn zum Vermögen der Gemeinschaft/Gesellschaft

•  inländischer Grundbesitz,

•  inländisches Betriebsvermögen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder

•  Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

gehören (> H B 151.6 ErbStH 2011 ). Dabei sind die Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit und deren Lage bzw. der Sitz/die Geschäftsleitung anzugeben.

 Die dazu erforderlichen gesonderten Feststellungen werden durch die Erbschaftsteuerfinanzämter bei dem jeweiligen Lage- bzw. Betriebsfinanzamt angefordert.

 Das Verwaltungsfinanzamt stellt den Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, fest (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG ).

 Eine Feststellung nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG erfolgt nicht, da insoweit kein begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt.

 1.3.2.4 Pflichten der Lagefinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a  ErbStG

 Die Lagefinanzämter teilen in den Fällen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts im Wege der Amtshilfe  mit:

a) die Veräußerung von Vermögen im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) sowie selbst genutzter Grundstücke, die nach § 159 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, und ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ),

b) die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn dies dazu führt, dass der Betrieb als Stückländerei zu qualifizieren ist oder das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z. B. gewerbliche Nutzung),

c) das Ausscheiden (z. B. aufgrund Veräußerung, Entnahme) wesentlicher Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und ob im Fall der Veräußerung eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ),

d) die Qualifizierung des bisherigen Betriebs oder einzelner Flächen innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei (Verpachtung von Flächen an einen anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft für mindestens 15 Jahre),

e) den Wegfall der Selbstbewirtschaftung von Grundstücken im Sinne des § 159 BewG .

f)  nach Ablauf der Behaltensfrist  und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG , § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG ),

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 Die Mitteilungen nach a) bis e) sind zu fertigen, sobald das zuständige Lagefinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

 Zusätzlich teilen die Lagefinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts

•  für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, im Wege der Amtshilfe  bzw.

•  für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung

die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) mit.

 Wenn das Lagefinanzamt die mitzuteilenden Angaben nicht aus seinen Steuerakten entnehmen kann, hat das Lagefinanzamt diese bei dem für die ertragsteuerliche Behandlung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Finanzamt im Wege der Amtshilfe anzufordern und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitzuteilen.

 

 1.3.2.5 Pflichten der Betriebsfinanzämter im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 19a  ErbStG

 Die Betriebsfinanzämter teilen in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts  im Wege der Amtshilfe  (> H B 151.8 ErbStH 2011 ) mit:

a)  nach Ablauf der Behaltensfrist  und Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt den Umfang der Entnahmen/Ausschüttungen, der Einlagen und der Gewinne oder Gewinnanteile (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG , § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 2 ErbStG ),

b)  ob innerhalb der Behaltensfrist  wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 ErbStG ).

In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob

•  eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG ) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG ) gehörte,

•  in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ).

c)  ob innerhalb der Behaltensfrist  andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen.

In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG ).

Die Mitteilungen nach b) und c) sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzlich teilen die Betriebsfinanzämter nach Ablauf der Lohnsummenfrist (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) aufgrund einer Aufforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt in Fällen der Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechts

•  für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1. Juli 2011 entstanden ist, im Wege der Amtshilfe  bzw.

•  für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entstanden ist, im Rahmen der gesonderten Feststellung

die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG bzw. § 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG ) mit.

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 1.3.2.6 Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Zuständigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts oder des Betriebs-/Lagefinanzamts

 Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO ).

 Sind mehrere Finanzämter zuständig, kann zwischen diesen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 27 AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt. Insoweit wird auf die Regelungen zur Zuständigkeit eines Finanzamts nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO hingewiesen, s. auch AEAO zu § 89 A bs. 2 Satz 2, Nr. 3.3.2, insbesondere Nr. 3.3.2.3. Diese (grundsätzlich mehrere Steuerarten betreffenden) Regelungen sind hier analog anwendbar. Die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gilt aber ausschließlich für Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuern bzw. für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bleibt davon unberührt.

 Bei Anträgen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens nach § 13a ErbStG können sowohl das Betriebs-/Lagefinanzamt als auch das Erbschaftsteuerfinanzamt  sachlich  zuständig sein, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Regel- und Optionsverschonung) sowohl bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als auch bei der gesonderten Feststellung des Werts des begünstigten Vermögens zu prüfen sind.

 Für die Zuständigkeit bei Erwerben, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht, gelten folgende Grundsätze:

 Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, auf

a) gesondert festzustellende Merkmale im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 151 BewG (z. B. Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, Vermögensart, festzustellender Wert > R E 13b.3 Sätze 1 und 2 ErbStR 2011 ),

b) die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 1a ErbStG ) oder

c) die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und/oder des jungen Verwaltungsvermögens und/oder das Vorliegen von Rückausnahmetatbeständen bei Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2a ErbStG )

gerichtet, hat das Betriebs-/Lagefinanzamt über den Antrag zu entscheiden. Dies gilt auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen.

 Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, allein darauf gerichtet, ob

a) begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG vorliegt oder

b) eine schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG gegeben ist,

hat das Erbschaftsteuerfinanzamt über den Antrag zu entscheiden (> R E 13b.3 Satz 3 ErbStR 2011 ). Es kann dazu die Amtshilfe des Betriebs-/Lagefinanzamts in Anspruch nehmen.

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 1.4 Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern

 Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben nach Maßgabe der gleich lautenden Ländererlasse vom 18. Juni 2003 ( BStBl 2003 I S. 392 ) Kontrollmitteilungen zu übersenden

•  für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt,

•  für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter übermitteln dem für die Einkommensteuer des Erwerbers zuständigen Finanzamt auf dessen Anfrage die für die Ermittlung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG notwendigen Angaben.

 1.5 Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen

 1.5.1 Vollständigkeit der Anzeigen der Standesämter

 Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuerfinanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu prüfen, ob das Standesamt die Sterbefälle lückenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzuklären (§ 105 Abs. 2 BuchO).

 1.5.2 Zuständigkeit

 Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1) zu prüfen, ob es örtlich zuständig ist (§ 35 ErbStG ). Ist es nicht zuständig, hat es die Unterlagen an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn außer einer Sterbefallanzeige/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (§ 107 BuchO).

 

 1.5.3 Sachliche Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste

a) Die Unterlagen sind daraufhin zu prüfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z. B. Einkommensteuerakten) heranzuziehen.

b) Ergibt die Prüfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (§ 109 Abs. 2 BuchO). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren.

c) Soweit der Fall nicht nach Buchstabe b zu erledigen ist oder die weitere Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung über die Steuerpflicht noch nicht zulässt, ist der Fall in eine der nach §§ 104 und 109 BuchO zu führenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO). Steuerfreie Fälle, die steuerpflichtig werden können, sind zu überwachen.

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 1.6 Übersendung von Steuererklärungsvordrucken (§ 31 ErbStG )

 Ergibt die Prüfung nach Tz. 1.5.3 eine Steuerpflicht, so ist zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach § 31 ErbStG sonst in Betracht kommenden Person eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung zu übersenden. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Unterlagen der Tz. 1.1, 1.2 und 1.3.1 noch keine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erklärungen ist zu überwachen.

 1.7 Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

a) Die Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufklärung der für die Steuerpflicht erheblichen Verhältnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen Fällen genügt die Übersendung eines entsprechenden Fragebogens oder einer vereinfachten Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung.

b) Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG von bis zu 1 % (gezeichneter Anteil bzw. Einlagewert maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft/Gemeinschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft über das aufgegliederte Vermögen zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

c) Gehört zum Erwerb eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Gesellschaft von bis zu 1 % (Einlage maximal 100.000 €), kann auf die Feststellung der Bedarfswerte für das Vermögen der Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Wert des Anteils bzw. der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

Ob die Beteiligung als begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13a ErbStG zu behandeln ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie muss im Zweifel durch Anfrage des Erbschaftsteuerfinanzamts beim Betriebsfinanzamt oder bei der jeweiligen Gesellschaft geklärt werden. Bei Beteiligungen an Immobiliengesellschaften ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b ErbStG gehören. Sofern ein Antrag auf Begünstigung nicht gestellt wird, ist anzunehmen, dass die Verwaltungsvermögensquote über 50 % liegt, auch wenn es sich um eine gewerblich tätige Gesellschaft handelt.

d) Gehören zum Erwerb nicht börsennotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft von bis zu 1 % (Anteil am Nenn-/Stammkapital max. 100.000 €), kann auf die Feststellung des Bedarfswerts für die Anteile nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verzichtet werden. Der Wert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dabei können die Werte aus der Mitteilung der Gesellschaft über den Anteilswert zum Bewertungsstichtag bzw. zum 1. Januar des Jahres der Steuerentstehung grundsätzlich übernommen werden.

 Es bleibt den Finanzämtern unbenommen, in begründeten Einzelfällen die Feststellung des Bedarfswertes zu veranlassen.

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 1.8 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

 Wird für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts zu verlangen.

 Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenständen wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu führen.

 Entsprechendes gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ).

 

 1.9 Steuerbefreiung für das Familienheim

 Nach näherer Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist der Erwerb des Familienheimes von Todes wegen durch den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. die Kinder/Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt nach dem Erwerb zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gibt er innerhalb dieser zehn Jahre die Selbstnutzung auf, entfällt die Steuerbefreiung grundsätzlich vollständig. In den Fällen, in denen im Rahmen der Vorprüfung des Steuerfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann, kann auf einen Aufgriff des Falls verzichtet werden, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem übrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibeträge nach §§ 16 und 17  ErbStG sowie ggf. den steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG um nicht mehr als 15.000 € überschritten werden. Es ist weiter entsprechend Tz. 1.5.3 Buchst. b zu verfahren.

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 2. Festsetzungsverfahren

 2.1 Steuerbescheid

 Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 28 BuchO). In Schenkungsfällen ist grundsätzlich für jeden Erwerb ein Steuerbescheid zu erteilen. Die Steuerfestsetzung ist in der Steuerliste anzuschreiben (§ 111 BuchO), soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO).

 Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach Bekanntwerden des Steuerfalls gemäß §§ 164 , 165  AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu klären.

 2.2 Steuerfestsetzung in den Fällen des § 25 ErbStG nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht

 In den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen. Wegen der Überwachung der Beendigung der Stundung siehe Tz. 4.1 Buchst. e. Hat der Steuerschuldner die Ablösung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, ist der Ablösungsbetrag dem Steuerschuldner in einem förmlichen Bescheid bekanntzugeben. Für die Zahlung des Ablösungsbetrags ist eine Frist von einem Monat zu gewähren. Entrichtet der Steuerschuldner den Ablösungsbetrag nicht, ist der Antrag auf Ablösung damit hinfällig. Eine Anmahnung oder Beitreibung des Ablösungsbetrags kommt nicht in Betracht. Hat der Steuerschuldner noch vor Erteilung des Steuerbescheids die Ablösung beantragt, kann der Ablösungsbescheid mit dem Steuerbescheid zusammengefasst werden.

 

 2.3 Zahlungsfrist

 Die Zahlungsfrist (§ 220 AO ) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.

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 3. Erhebungsverfahren

 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die auf Grund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist auf Grund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (§ 61 BuchO). Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.

 

 4. Steuerüberwachung

 4.1 Überwachungsfälle

 Die Fälle, in denen die Versteuerung ausgesetzt bzw. eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht) erfolgt ist oder in denen aus anderen Gründen eine Steuerfestsetzung nachträglich erforderlich werden kann, sind zu überwachen (§ 110 BuchO). Zu überwachen ist insbesondere

a) der Eintritt einer Nacherbfolge oder der Fälligkeit eines Nachvermächtnisses im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG ,

b) der Fortfall der Steuervergünstigung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b ErbStG ,

c) der Fortfall der Steuervergünstigungen in den Fällen der §§ 13a und 19a  ErbStG,

d) die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a. F. oder des § 31 ErbStG a. F. (vor dem 1. Januar 1974),

e) die Beendigung der Stundung in den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht),

f) der vorzeitige Wegfall von Lasten (§ 14 Abs. 2 BewG ), soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet,

g) der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 4 und 8  BewG,

h) der Eintritt der auflösenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 7 und 8  BewG, soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet,

i) der Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung in den Fällen des § 28 Abs. 3 ErbStG ,

j) ein Fall, in dem die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG beantragt wurde.

 Von einer Überwachung kann mit Ausnahme der Fälle des § 25 ErbStG (bis zum 31. Dezember 2008 geltendes Recht) abgesehen werden, wenn die später zu erhebende Steuer voraussichtlich 1.000 Euro für den einzelnen Beteiligten nicht übersteigen wird.

 Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten oder Lebenspartnern ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners in der Regel nicht zu überwachen.

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 4.2 Überwachungsanordnung

 In der Überwachungsanordnung sind anzugeben

a) der Gegenstand, der Grund und die Dauer der Überwachung,

b) in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz. 4.4) festzustellen sind, ob der Grund für die Überwachung weggefallen ist.

 4.3 Überwachungsliste

 Die Überwachungsfälle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere Überwachungsliste zu übertragen, die fortlaufend zu führen ist. Die Überwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (§§ 97, 98 BuchO) geführt werden.

 

 4.4 Bearbeitung der Überwachungsfälle

 In Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils nächsten Zeitpunkt, zu dem die Überwachung endet (z. B. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4b, 4c, 13 und 16 Buchst. b, § 13a Abs. 5 a. F., § 13a Abs. 1 und 5, § 19a Abs. 5 a. F., § 19a Abs. 5 ErbStG , § 14 Abs. 2 BewG ), ist in der dafür vorgesehenen Spalte der Überwachungsliste zu vermerken. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.

 In den Fällen der §§ 13a und 19a  ErbStG ist es ausreichend, wenn eine Überprüfung in dem Jahr erfolgt, in dem die Behaltensfrist endet.

 In den Fällen des § 2 Abs. 3 ErbStG ist es ausreichend, wenn die Überprüfung am Ende des Überwachungszeitraums von zehn Jahren erfolgt.

 4.5 Erledigung der Überwachung

 Ist die Überwachung abgeschlossen, ist dies in der Überwachungsliste (Überwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu übernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.

 Hat sich die Überwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.

 

 5. Anwendung

 Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, die der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Bisher ergangene Allgemeine Verwaltungsanweisungen für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) werden aufgehoben.

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Schenkungsteuer: Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG );
Bewertung einer Pflegelast

 Es ist gefragt worden, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden. Hierzu vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

 Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert – soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt – das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI ) angesetzt werden. Diese beträgt bei

 

 – 

 Pflegestufe 1

 384 €

 (bis 31.12.2001    750 DM)

 – 

 Pflegestufe 2

 921 €

 (bis 31.12.2001 1.800 DM)

 – 

 Pflegestufe 3

 1 432 €

 (bis 31.12.2001 2.800 DM)

 

 Die Beträge sind zu kürzen, soweit

•  Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder

•  die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei.

 

 Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.

 Die OFD bittet, die Höhe der als Gegenleistung anerkannten Pflegelast der Grunderwerbsteuerstelle mitzuteilen. Der Wert solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind, unterliegt der Grunderwerbsteuer (vgl. § 3 Nr. 2 GrEStG ).

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Schenkungsteuer: Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10 Abs. 2 ErbStG

 Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn der Schenker sich zur Übernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG )bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

 Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG zu. Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG , auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

 

Beispiel:

 Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfswert 75.000 €) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 € (Kapitalwert 168.948 €). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

 

   Erwerb 2008  

  

  

 Kapitalwert der Rente

  

 168.948 €

 Grundstück

  

 + 75.000 €

 Wert der Zuwendung

  

 234.948 €

 Daraus errechnete Steuer

  

  

 Zuwendung

 243.948 €

  

 Persönlicher Freibetrag

 ./. 10.300 €

  

 Verbleiben

 233.648 €

  

 Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet

 233.600 €

  

 Steuer: 17 %

 39.712 €

 + 39.712 €

 Erwerb einschl. Steuer

  

 283.660 €

 Persönlicher Freibetrag

  

 ./. 10.300 €

 Verbleiben

  

 273.360 €

 Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet

  

 273.300 €

 Steuer: § 19 Abs. 3 ErbStG

  

 52.170 €

 Effektiver Steuersatz

  

 19,08 %

  

   Sofortsteuer  

  

  

 Grundstück

  

 75.000 €

 Übernommene Steuer

  

 + 39.712 €

 Summe

  

 114.712 €

 Persönlicher Freibetrag

  

 ./. 10.300 €

 Verbleiben

  

  

  

  

 104.412 €

  

  

 104.400 €

 Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet

  

  

 Steuer: 19,08 %

  

  

  

  

 19.919 €

  

  

  

 Jahressteuer

  

  

 Jahreswert der Rente

  

  

  

  

 36.000 €

 Steuer: 19,08 %

  

 6.868,80 €

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder

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