Lohnsteuerrückzahlung 2026

Erhalten Sie eine Steuererstattung und lohnt sich eine Einkommensteuererklärung? Mit unserem kostenlosen Rechner schätzen Sie in wenigen Minuten, ob Sie mit einer Erstattung oder einer Nachzahlung rechnen müssen – auf Basis des amtlichen Einkommensteuertarifs 2026 (§ 32a EStG).

Steuerpflichtige(r)

Krankenversicherung

Kirchensteuer

Ehepartner(in)

Krankenversicherung

Kirchensteuer

Kinder & weitere Sonderausgaben (gemeinsam)
z. B. Krankheitskosten – die zumutbare Belastung wird automatisch abgezogen
Ergebnis
Ihr Ergebnis
Die tatsächliche Erstattung/Nachzahlung kann abweichen – Berechnung ohne Gewähr.

Zu versteuerndes Einkommen (ZVE)
Einkommensteuer (tariflich)
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Steuerschuld gesamt

− bereits gezahlte Lohnsteuer
− bereits gezahlter Soli
− bereits gezahlte Kirchensteuer
bereits gezahlt, gesamt

Berücksichtigte Abzüge (Auszug):

Werbungskosten gesamt
Kinderfreibeträge
Steuerermäßigung haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Alternativ: Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, geschätzte Kosten (StBVV, Tabelle A, inkl. 19 % USt.):

Steuerberatungskosten sind steuerlich absetzbar, soweit sie mit Einkünften in Zusammenhang stehen.
Erläuterungen zur Lohnsteuerrückzahlung 2026

Während des Jahres behält der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach dem amtlichen Programmablaufplan ein. Die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer wird jedoch erst mit der Einkommensteuererklärung endgültig festgesetzt – auf Basis des zu versteuernden Einkommens nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Liegt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer höher als die tatsächliche Steuerschuld, erfolgt eine Erstattung.

Berechnungsgrundlagen 2026
  • Einkommensteuertarif nach § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €, Grund- bzw. Splittingtarif) – identische Formel wie im amtlichen Programmablaufplan (Modul UPTAB26)
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 € (angesetzt, sofern höher als die eingetragenen Werbungskosten)
  • Entfernungspauschale: einheitlich 0,38 €/km ab dem 1. Kilometer (das bisherige Stufenmodell mit 0,30 €/km für die ersten 20 km entfällt zum 1.1.2026), angenommen 230 Arbeitstage
  • Kinderfreibetrag: 9.756 € (Zusammenveranlagung) bzw. 4.878 € (Einzelveranlagung) je Kind – ohne separate Günstigerprüfung zum Kindergeld
  • Solidaritätszuschlag: Freigrenze 20.350 € (Grundtarif) bzw. 40.700 € (Splittingtarif)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Kosten, max. 4.000 €, als direkte Steuerermäßigung (§ 35a EStG) – keine Minderung des zu versteuernden Einkommens
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die tatsächlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mindern als Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2/3 EStG) sowohl den während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuerabzug als auch das zu versteuernde Einkommen in der Steuererklärung. Geben Sie daher je Person an, ob eine gesetzliche (inkl. Zusatzbeitragssatz) oder private Kranken-/Pflegeversicherung vorliegt sowie ob Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht – der Rechner berücksichtigt die Beiträge dann nach der amtlichen Vorsorgepauschale des Programmablaufplans 2026.

Vereinfachungen dieser Schätzung

Der Rechner geht für die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer von Steuerklasse IV aus und führt keine Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld durch. Die tatsächliche Erstattung hängt von der individuellen Steuerklasse und weiteren Angaben in der Steuererklärung ab. Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.