Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- RVG § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
RVG § 13 WertgebührenAbschnitt 2
Gebührenvorschriften- ..
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§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.