Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
- RVG § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
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§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.