Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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