Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- RVG § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- RVG § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
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§ 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.