Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- RVG § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
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§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.