Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
RVG § 37 Verfahren vor den VerfassungsgerichtenAbschnitt 6
Gerichtliche Verfahren- RVG § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
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Abschnitt 6
Gerichtliche Verfahren
§ 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
- Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
- Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
- Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.