Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- RVG § 41 Prozesspfleger
- RVG § 41a Vertreter des Musterklägers
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§ 41 Prozesspfleger
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.