Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
- RVG § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- RVG § 41 Prozesspfleger
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§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.