Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 4a Erfolgshonorar
- RVG § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
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§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.