Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- ..
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde
- RVG § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- ..
⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 56 Erinnerung und Beschwerde
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.