Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde
- RVG § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- RVG § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
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§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.