Inhaltsverzeichnis: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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- RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- RVG § 6 Mehrere Rechtsanwälte
- RVG § 7 Mehrere Auftraggeber
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⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.