Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (z. B. Krankheitskosten) wirken sich nur insoweit steuermindernd aus, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG). Dieser Rechner ermittelt die Höhe stufenweise nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung.
Ergebnis
| Bemessungsgrundlage | Betrag |
Siehe auch: Kinderbetreuungskosten · Prozesskosten
Erläuterungen zur zumutbaren Belastung
Stufenweise Berechnung (seit 2017)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 19. 1. 2017 (VI R 75/14 und VI R 76/14) entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist: Der jeweilige Prozentsatz gilt nur für den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkommensstufe – ähnlich einem progressiven Steuertarif. Zuvor wandte die Finanzverwaltung einen einheitlichen Prozentsatz auf den gesamten Betrag an, was zu einer höheren (für den Steuerpflichtigen ungünstigeren) zumutbaren Belastung führte. Diese Methode wenden die Finanzämter seither an und ist unverändert aktuell.
Prozentsätze nach § 33 Abs. 3 EStG
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.340–51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| keine Kinder, Grundtabelle | 5 % | 6 % | 7 % |
| keine Kinder, Splittingtabelle | 4 % | 5 % | 6 % |
| 1–2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| 3 oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Stufengrenzen (15.340 € / 51.130 €) stehen als Festbeträge im Gesetzestext und sind nicht inflationsindexiert – sie gelten seit der Euro-Umstellung unverändert, auch 2026.
Was zählt als außergewöhnliche Belastung?
Insbesondere Krankheitskosten und behinderungsbedingte Fahrtkosten, soweit sie zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung übersteigen. Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben zählen nicht dazu; Diätverpflegung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 EStG).
Unverbindlicher Näherungswert, ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.