Willkommen beim Firmenwagen-Rechner

Wer einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Privatanteil (sog. geldwerter Vorteil) versteuern. Das erfolgt in der Regel mit der 1%-Methode. Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, können Sie auch die tatsächliche private Nutzung der Besteuerung zu Grunde legen. Wie hoch der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung ist und ob die Fahrtenbuchmethode oder die 1%-Regelung vorteilhafter ist, können Sie mit dem Firmenwagenrechner schnell & einfach berechnen. Den geldwerten Vorteil können Sie dann in den Brutto-Netto-Rechner eingeben und die darauf entfallende Steuer berechnen.

Berechnung 1%-Methode

ListenpreisEuro
Entfernung zur Arbeitsstättekm



 

Berechnung Fahrtenbuch-Methode

Jährliche AbschreibungEuro
Jährliche BetriebskostenEuro
Anteil privater Nutzung%



Geldwerter Vorteil Firmenwagen Nutzung & Steuern

Die steuerliche Behandlung eines Firmenwagens als Sachbezug ist in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt:

  • bei einer vorübergehenden beruflichen veranlassten Auswärtstätigkeit bleibt Gestellung eines Firmenwagens steuerfrei. Eine Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit ist nicht erforderlich. Außerdem ist die 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit und die 3-Monatsfrist entfallen.
  • bei einer dauerhaften zur Verfügungstellung eines Firmenwagens muss der Nutzungsvorteil bei der Lohnsteuer als Sachbezug erfasst werden.

 

Der steuerpflichtige, geldwerte Vorteil besteht in der unentgeltlichen Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Bemessung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung stehen Ihnen 2 Methoden zur Verfügung, welche im Übrigen auch für Leasingfahrzeuge gelten:

  • Pauschalwertmethode (sog. 1 %-Methode)
    Bei dieser Methode wir für jeden Monat ein Betrag i. H. v. 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer als steuerpflichtiger Sachbezug angenommen.
  • Fahrtenbuchmethode
    Bei dieser Methode erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen Kosten, die anhand der Buchhaltung des Arbeitgebers festzustellen sind, nach tatsächlicher betrieblicher und privater Nutzung. Wobei von einer Abschreibung für Abnutzung (AfA) von 12,5 % der Anschaffungskosten entsprechend einer 8-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs für Ihren Firmenwagen Voraussetzung!

 

 

Lohnsteuer: Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen (BMF)

Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 19.4.2013 - IV C 5 - S 2334/11/10004). Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2011).Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kfz bemessen wird (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 LStR 2011).
Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 ist:

  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
  • ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
  • arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt (vgl. R 8.1 Absatz Nummer 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH, Urteil v. 18.10.2007 - VI R 96/04. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.

In Höhe des Nutzungsentgelts ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i.V.m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Darüber hinaus geht das BMF anhand von Beispielen auf die 1 %-Regelung und die 0,03 %-Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode näher ein. Quelle: BMF online

 




 

 






In Zusammenarbeit mit
Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
steuerschroeder.de
Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Schröder steuerschroeder.de

Buchhaltungssoftware
MS-Buchhalter
MS Buchhalter downloaden und kaufen
EÜR oder Bilanz Version
jetzt bestellen