Wie hoch ist das Kindergeld?
Inhalt:
- Kindergeld-Rechner
- Wie hoch ist das Kindergeld?
- Kinder, die für einem Beruf ausgebildet werden
- Kinder ohne Arbeitsplatz
- Kinder ohne Ausbildungsplatz
- Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Wegfall des Kindergeldanspruchs
- Kinder mit Behinderung
Mit unserem kostenlosen Kindergeldrechner könnnen Sie online die Höhe des Kindergeldes berechnen:
Kindergeld Rechner
Wie hoch ist das Kindergeld?
Kindergeld wird ab Januar 2018 monatlich in folgender Höhe gezahlt:
für die ersten zwei Kinder jeweils | 194 € |
für ein drittes Kind | 200 € |
für jedes weitere Kind | 225 € |
Kindergeld wird ab Januar 2017 monatlich in folgender Höhe gezahlt:
für die ersten zwei Kinder jeweils | 192 € |
für ein drittes Kind | 198 € |
für jedes weitere Kind | 223 € |
Welches Kind bei einem Berechtigten erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder zählen als „Zählkinder" auch diejenigen Kinder mit, für die der Berechtigte kein Kindergeld erhalten kann, weil es einem anderen Elternteil vorrangig zusteht (Näheres siehe unter Nummer 6). Kinder, für die überhaupt kein Kindergeldanspruch mehr besteht, zählen in der Reihenfolge nicht mit.
Beispiel:
Ein Berechtigter erhält für seine vier Kinder monatlich (2 x 184 €) + (I x 190 €) + (! x 215 €) = 773 € Kindergeld. Wenn das älteste Kind wegfällt, rücken die drei jüngeren Geschwister an die Stelle des ersten, zweiten und dritten Kindes. Für sie werden nun (2 x 184 €) + (1 x 190 €) = 558 € monatlich gezahlt. Durch den Wegfall des ältesten Kindes verringert sich also das monatliche Kindergeld um 215 €
Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?
Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Darunter ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sein und notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten Berufs vermitteln. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören der Besuch allgemeinbildender Schulen, die betriebliche Ausbildung, eine weiterführende Ausbildung sowie die Ausbildung für einen weiteren Beruf. Die Kindergeldzahlung endet spätestens mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen war oder das Kind nach der Abschlussprüfung an der (Fach-)Hochschule noch immatrikuliert bleibt.
Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung nach Ablauf der Mutterschutzfristen (z. B. Elternzeit).
Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt (z. B. zwischen Schul- abschluss und Beginn der Berufsausbildung, vor und nach einem Freiwilligendienst im Sinne der Nummer 4.4).
Über das 25. Lebensjahr hinaus wird für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld gezahlt, wenn sie
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben,
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet haben,
- eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt haben,
und sie diesen Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten haben. Die Berücksichtigung erfolgt längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Eine Berücksichtigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Kind den infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht eingeführten freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat, da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Grundwehrdienst handelt. Für die Zeit der Ableistung der genannten Dienste selbst steht den Eltern grundsätzlich kein Kindergeld zu.
Kinder ohne Arbeitsplatz
Unabhängig von den unter Nummer 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird Kindergeld auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland, einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz als Arbeitsuchender gemeldet ist. Geringfügige Tätigkeiten schließen den Kindergeldanspruch nicht aus. Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € betragen. Hat das arbeitsuchende Kind vor Vollendung des 21. Lebensjahres den gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen entsprechenden Dienst abgeleistet, wird für diese Verzögerungszeit (siehe unter Nummer 4.1) Kindergeld über das 21. Lebensjahr hinaus weitergezahlt, sofern der Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1.7.2011 angetreten wurde.
Kinder ohne Ausbildungsplatz
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung (im Inland oder Ausland) aufnehmen will, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Absagen auf Bewerbungen) nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Der Ausbildungsplatzmangel ist auch hinreichend belegt, wenn das Kind bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wird.
Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen geregelten Freiwilligendienst
Ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ableistet.
Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat. Nimmt ein Kind am Aktionsprogramm Jugend in Aktion" der EU teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden.
Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugend- freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundes- ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, einen „Freiwilligendienst aller Generationen" im Sinne von § 2 Abs. 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz ableistet.
Wegfall des Kindergeldanspruchs bei abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbs- tätigkeit
In den unter Nummer 4.1, 4.3 und 4.4 genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.
Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-) Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom).
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, wie z. B. beim juristischen Vorbereitungsdienst. Auch der Bachelorgrad stellt einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Ein nachfolgender Studiengang ist daher auch dann als weiteres Studium zu betrachten, wenn das Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufbaut.
Wird ein Studiengang ohne entsprechenden Abschluss gewechselt bzw. unterbrochen, stellt das zunächst aufgenommene bzw. abgebrochene Studium keine abgeschlossene Erstausbildung dar.
Sofern mehrere Studiengänge parallel studiert und zeitlich versetzt abgeschlossen werden, stellt der Studiengang, der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss des anderen Studiengangs fortgeführt wird, sodann kein Erststudium mehr dar.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst, nicht jedoch die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich.
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Kinder mit Behinderung
Unabhängig von den unter 4.5 erläuterten Anspruchsvoraussetzungen wird für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, d.h. wenn es mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Die Behinderung des Kindes muss vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Die kindeseigenen finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Leistungen Dritter.
Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind zu berücksichtigen:
- alle steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG auch unter Berücksichtigung privater Veräußerungsgeschäfte.
Als Einkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o. g. Einkunftsarten abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. - alle steuerfreien Einnahmen, wie z. B. Leistungen nach dem SGB III und BEEG, Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegeld), Eingliederungshilfe bei voll- oder teilstationärer Unterbringung, Fahrtkostenzuschüsse von dritter Stelle.
Von der Summe der steuerfreien Einnahmen ist eine Kostenpauschale von 180 € pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuer- freien Einnahmen stehen. - Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG.
- Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).
Abzuziehen sind
- tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge) und
- unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege Pflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).
Übersteigen die kindeseigenen finanziellen Mittel nicht den Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 € im Kalenderjahr, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Gegebenenfalls kann ein über diesem Betrag liegender behinderungsbedingter Mehrbedarf des Kindes mit Behinderung glaubhaft gemacht werden, der dann in die Entscheidung einbezogen wird.
Das Vermögen von Kindern mit Behinderung hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.
Kindergeld für Kinder mit Behinderung wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
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