Pfändungsrechner 2026

Mit unserem kostenlosen Pfändungsrechner berechnen Sie den pfändbaren Anteil eines Nettoeinkommens nach der amtlichen Pfändungstabelle zu § 850c ZPO – inklusive der ab dem 1. Juli 2026 geltenden, höheren Pfändungsfreigrenzen.

Tabelle
Einzelwert berechnen
z. B. leibliche Kinder, Ehegatten ohne eigenes Einkommen
Ergebnis
Pfändbarer Betrag bei , 0 Unterhaltspflichtigen
verbleibendes Einkommen
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Pfändungstabelle
Nettoeinkommen Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für … Personen
012 345 und mehr
Erläuterungen zum Pfändungsrechner 2026

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung darf der Arbeitgeber nur den nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbaren Anteil des Nettoeinkommens an den Gläubiger auszahlen. Der unpfändbare Grundbetrag sowie die Freibeträge für Unterhaltspflichten werden dabei von der Bundesregierung alle zwei Jahre – entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags – per Bekanntmachung neu festgesetzt.

Was sich zum 1. Juli 2026 ändert

Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (PfändfreiGrBek 2026 vom 19.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 80) steigen die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli 2026 wie folgt:

  • Unpfändbarer Grundbetrag (§ 850c Abs. 1): von 1.555,00 € auf 1.587,40 € monatlich (365,33 € wöchentlich, 73,06 € täglich)
  • Erhöhungsbetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person: von 585,23 € auf 597,42 € monatlich (137,50 € wöchentlich, 27,50 € täglich)
  • Erhöhungsbetrag je weiterer unterhaltsberechtigter Person (2. bis 5.): von 326,04 € auf 332,83 € monatlich (76,60 € wöchentlich, 15,32 € täglich)
  • Obergrenze, ab der Einkommen in voller Höhe pfändbar ist: von 4.766,99 € auf 4.866,30 € monatlich (1.119,90 € wöchentlich, 223,99 € täglich)
Wie der pfändbare Betrag ermittelt wird

Oberhalb des unpfändbaren Grundbetrags ist ein Teil des Mehrverdienstes pfändbar – der Anteil sinkt gestaffelt mit der Zahl der Unterhaltspflichten: 70 % ohne Unterhaltspflicht, 50 % bei einer, 40 %, 30 %, 20 % und 10 % bei zwei bis fünf Unterhaltspflichten. Oberhalb der Obergrenze ist der gesamte Mehrbetrag ohne weitere Abstufung pfändbar. Die amtliche Tabelle rundet diese Berechnung auf 10-Euro-Stufen (Monat), 2,50-Euro-Stufen (Woche) bzw. 0,50-Euro-Stufen (Tag) – genau diese Tabelle verwendet auch dieser Rechner.

Was zählt als unterhaltsberechtigte Person

Als unterhaltsberechtigt gelten Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt – typischerweise leibliche oder adoptierte Kinder sowie Ehe- bzw. Lebenspartner ohne eigenes oder mit nur geringem eigenem Einkommen.


Berechnungsgrundlage: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig ab 1. Juli 2026. Diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.

Erläuterungen zum Pfändungsrechner 2025

Für Pfändungen im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten noch die etwas niedrigeren Pfändungsfreigrenzen nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (PfändfreiGrBek 2025 vom 02.04.2025, BGBl. 2025 I Nr. 110). Wählen Sie oben bei „Gültigkeitszeitraum der Pfändungstabelle“ die Option „01.07.2025 – 30.06.2026“, um mit diesen Werten zu rechnen.

  • Unpfändbarer Grundbetrag (§ 850c Abs. 1): 1.555,00 € monatlich (357,87 € wöchentlich, 71,57 € täglich)
  • Erhöhungsbetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person: 585,23 € monatlich (134,69 € wöchentlich, 26,94 € täglich)
  • Erhöhungsbetrag je weiterer unterhaltsberechtigter Person (2. bis 5.): 326,04 € monatlich (75,04 € wöchentlich, 15,01 € täglich)
  • Obergrenze, ab der Einkommen in voller Höhe pfändbar ist: 4.766,99 € monatlich (1.097,05 € wöchentlich, 219,42 € täglich)

Die Ermittlung des pfändbaren Betrags folgt derselben Staffelung wie im Abschnitt zu 2026 oben beschrieben (70 % bis 10 % je nach Zahl der Unterhaltspflichten, darüber hinaus in voller Höhe pfändbar) – lediglich die zugrundeliegenden Euro-Beträge sind für diesen früheren Zeitraum niedriger.


Berechnungsgrundlage: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 vom 02.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 110), gültig vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026. Diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.