Scheidungskosten berechnen

Scheidung  Scheidungsrecht  Scheidungskosten

Die Scheidungskosten können Sie schnell und einfach mit unserem Rechner oder mit unserer Scheidungskosten Tabelle kostenlos & online berechnen.

Scheidungskosten

Eigenes Nettoeinkommen:
Nettoeinkommen Ehegatte:
Nettovermögen insgesamt:
Anzahl der Rentenversicherungen
Gemeinsame Kinder
 
Verfahreswert der Ehesache0Euro
Versorgungsausgleich0Euro
Verfahreswert der Scheidung0Euro
Gerichtskosten0Euro
Kosten des Anwalts0Euro
 
Gesamtkosten der Scheidungungsprozesses0Euro



 

Scheidungskosten Tabelle

Streitwert Rechtsanwaltsgebühren Gerichtskosten Gesamtkosten
4.001 € bis 5.000 € 925,23 € 292 € 1.217,23 €
5.001 € bis 6.000 € 1.076,95 € 330 € 1.406,95 €
6.001 € bis 7.000 € 1.228,68 € 368 € 1.596,68 €
7.001 € bis 8.000 € 1.380,40 € 406 € 1.786,40 €
8.001 € bis 9.000 € 1.532,13 € 444 € 1.976,13 €
9.001 € bis 10.000 € 1.683,85 € 482 € 2.165,85 €
10.001 € bis 13.000 € 1.820,70 € 534 € 2.354,70 €
13.001 € bis 16.000 € 1.933,75 € 586 € 2.519,75 €
16.001 € bis 19.000 € 2.094,40 € 638 € 2.732,40 €
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Scheidungsverfahren

Das gerichtliche Scheidungsverfahren wurde grundlegend reformiert. Das Gesetz (FamFG) trat am 1. September 2009 in Kraft. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt.



 

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält u.a. folgende Kernpunkte:

Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:

  • In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
  • In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.
  • Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

 

§ 43 FamGKG Ehesachen

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

 




 

 






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Steuerberater Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
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