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Inhalt: Skonto-Rechner, Skonto Definition, Berechnung, Buchen und Umsatzsteuer

 

Skonto Definition

Skonto (von italienisch sconto, zu scontare, „abziehen, abrechnen“) ist ein nachträglich gewährter Preisnachlass für vorzeitige Zahlung.

 

Skonto-Rechner

Sie möchten Skonto abziehen, Skonto berechnen und buchen? Lohnt es sich Skonto zu ziehen? Mit unserem dem Skontorechner können Sie Skonto online berechnen:

Skonto abziehen oder Zahlungsziel nutzen | Skontorechner

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Skonto berechnen

Ein beispielhaftes Zahlungsziel mit Skontomöglichkeit: "14 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto".
2 % Skonto bedeutet: wird die Rechnung innerhalb der ersten 14 Tage nach Rechnungsdatum bezahlt, darf der Schuldner 2 % von der Rechnungssumme abziehen. Anderenfalls ist die Rechnung innerhalb 30 Tage ohne Abzug fällig.

Rechnungsbetrag = 3000 Euro x 0,02 (2%Skto.) = 60 Euro Skto-Betrag.
Rechnungsbetrag = 3000 Euro - 60 Euro Skonto = 2940 Euro Überweisungsbetrag innerhalb der Skontofrist von 14 Tagen

D.h. im Umkehrschluss: Mann bekommt 2% Zinsen für 14 Tage. Hochgerechnet auf das Jahr kommt man schnell auf 360 Tage/14 Tage * 2 = 51 % effektiver Jahreszins

 

Skonto buchen

Buchungsbeispiel Skonto SKR03

1. Wareneinkauf auf Rechnung 1190,-3000 Roh-,Hilf und Betriebsst.
1576 abziehbare Vorsteuer
1000,00
119,00
an 70000 Lieferant A1190,00
 
2. Zahlung der Rechnung ./.2% Skto.70000 Lieferant A1190,001200 Bank
3736 Erhaltene Skonto
1576 abziehbare Vorsteuer
1166,20
20,00
3,80

Buchungsbeispiel als T-Konten-Darstellung

S3000 RohstoffeH
1)1000,00
S1576 abziehbare VorsteuerH
1)190,003,802)
S70000 Lieferant AH
2)1190,001190,001)
S1200 BankH
 1166,202)
S3736 Erhaltene SkontoH
 20,002)

Mehr Infos zur Verbuchung finden Sie auf Buchhaltung-lernen.com.



Mehr zum Buchen des Wareneingangs und - ausgangs unter http://buchhaltung-lernen.com/

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Skonto und Umsatzsteuer

Für umsatzsteuerliche Zwecke sind - soweit anwendbar - Angaben auf der Rechnung erforderlich, wie z. B.:

  • Steuersatz
  • Steuerschlüssel
  • Steuerbetrag,
  • Steuerkonto,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder
  • Steuernummer.

Buchungsbelege sowie abgesandte oder empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe in elektronischer Form enthalten darüber hinaus vielfach noch weitere Informationen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können und damit ebenfalls aufzubewahren sind. Dazu gehören z. B.:

  • Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG,
  • Einzelpreis (Bewertung),
  • Valuta, Fälligkeit (Bewertung),
  • Angaben zu Skonti , Rabatten (Bewertung),
  • Zahlungsart (bar, Bank),
  • Angaben zu einer Steuerbefreiung.

Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. „2 % Skonto bei Zahlung bis …” den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.

(1) Entgeltminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat. Hierbei ist der Abzugsbetrag oder die Rückzahlung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 2/08, BStBl II S. 870). Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1968, V R 85/65, BStBl II S. 466). Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG . Eine Entgeltminderung liegt auch vor, wenn ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer einen Preisnachlass direkt gegenüber dem Endverbraucher gewährt. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage des ersten Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten Stufe (BFH-Urteil vom 12.1.2006, V R 3/04, BStBl II S. 479). Auf die Abschnitte 17.1 und 17.2 wird hingewiesen.

(2) Eine Entgeltminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und dem Lieferer die entstandenen Kosten berechnet. Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt, vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 1 . Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1966, V R 83/64, BStBl 1967 III S. 234). Zuwendungen, die ein Lieferant seinem Abnehmer für die Durchführung von Werbemaßnahmen gewährt, sind regelmäßig als Preisnachlass zu behandeln, wenn und soweit keine Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber die Werbung im eigenen Interesse am Erfolg der Werbemaßnahme ausführt und die Gewährung des Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern mit dieser eng verknüpft ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.8.1965, V 144/62 U, BStBl III S. 630). Werbeprämien, die den Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt werden, mindern daher nicht das Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1995, XI R 72/93, BStBl II S. 518). Entsprechendes gilt bei der Überlassung von Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für die Werbung neuer Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1959, V 251/58 U, BStBl 1960 III S. 97). Soweit einem Altabonnenten eine Prämie als Belohnung für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses gewährt wird, liegt eine Entgeltminderung vor (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1995, a. a. O.). Die Teilnahme eines Händlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstände die vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch, die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachlass durch den Lieferanten zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 9.11.1994, XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277). Gleiches gilt für die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1995, XI R 66/94, BStBl II S. 850). Hat der leistende Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, liegt darin keine Entgeltminderung (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 3 ). Die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des Erzeugers.
(3) Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist (BFH-Urteil vom 11.5.2006, V R 33/03, BStBl II S. 699, und vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 1 Satz 5).

(4) Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Beispiel 1: Der Agent räumt den Abnehmern mit Zustimmung der Lieferfirma einen Preisnachlass vom Listenpreis zu Lasten seiner Provision ein. Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den geminderten Preis. Dem Agenten wird auf Grund der vereinbarten "Provisionsklausel" nur die um den Preisnachlass gekürzte Provision gutgeschrieben.
In diesem Fall hat der Lieferer nur den vom Abnehmer aufgewendeten Betrag zu versteuern. Der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass ist ihm nicht in Form eines Provisionsverzichts des Agenten als Entgelt von dritter Seite zugeflossen. Das Entgelt für die Leistung des Agenten besteht in der ihm gutgeschriebenen, gekürzten Provision.
Beispiel 2: Der Agent räumt den Preisnachlass ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten seiner Provision ein. Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die volle Provision nach dem Listenpreis gut. Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlass in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z. B. kostenlose Lieferung von Zubehör o.Ä.
In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass die Provision des Agenten (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.2006, BStBl II S. 479, und Abschnitt 17.2 Abs. 10 ). Das Entgelt für die Leistung der Lieferfirma bleibt unberührt.

(5) Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern - zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto - für den Warenbezug gewährt, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (BFH-Urteil vom 13.3.2008, V R 70/06, BStBl II S. 997).

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Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

(1) Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 bis 5 UStG. Auf die Abschnitte 10.1 bis 10.7 wird verwiesen. Zur Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Entgeltminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4.

(2) Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250). Dies gilt entsprechend für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Entgelts. 5Mindert sich der Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft – vgl. EuGH-Urteil vom 29. 5. 2001, C-86/99, EuGHE I S. 4167).

(3) Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Berichtigung der Steuer und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Ergebnis ausgleichen. Berechnet der Leistungsempfänger z. B. Lieferantenskonti nicht vom Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, sondern nur vom Entgelt (ohne Umsatzsteuer), hat er unabhängig von der Behandlung der Skontobeträge durch den Lieferanten den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht ist bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung abhängig. 4Ein Belegaustausch ist nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. Gewährt eine Genossenschaft ihren Mitgliedern eine umsatzabhängige Zusatzvergütung für die an die Genossenschaft erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 6. 6. 2002, V R 59/00, BStBl 2003 II S. 214).

(4) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit der auf die Entgeltminderung entfallende Steuerbetrag von einem dritten Unternehmer entrichtet wird (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG).
Beispiel:
Die Einkaufsgenossenschaft E (Zentralregulierer) vermittelt eine Warenlieferung von A an B. 2E wird auch in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet. 3Sie zahlt für B den Kaufpreis an A unter Inanspruchnahme von Skonto. 4B zahlt an E den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme von Skonto.
5Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat A seine Steuer zu berichtigen. 6B braucht nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG seinen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, soweit E die auf den Skontoabzug entfallende Steuer an das Finanzamt entrichtet.

Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme des Skonto oder die Gewährung des Bonus oder des Rabattes verwirklicht. Das gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger entsprechend. Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR ist ein Belegaustausch nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben.

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Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG; Zeitpunkt der Berichtigung

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). Wird ein anderer Unternehmer als der Leistungsempfänger als Folge der Entgeltminderung wirtschaftlich begünstigt, hat dieser die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG). § 17 Abs. 1 UStG beinhaltet einen eigenständigen materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestand und gilt für Fälle, in denen sich die ursprüngliche, nach § 13 Abs. 1 UStG bzw. § 13b UStG entstandene Umsatzsteuer durch nachträglich eingetretene Umstände oder Ereignisse ändert.

Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG).

Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht bereits durch bloße Vereinbarung, sondern nur soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt. Denn die Umsatzbesteuerung beschränkt sich (letztlich) auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung (s. BFH v. 18.9.2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, DStRE 2009, 161, Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE ). Für die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrages bei Mängelrügen und der nachträglichen Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten ist der Zeitpunkt der Auszahlung bzw. der Inanspruchnahme der Gutschrift durch den Kunden maßgeblich (s. Abschn. 17.1 Abs. 2 Satz 5 UStAE), bei Über- oder Doppelzahlungen der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (s. Abschn. 10.1. Abs. 3 Satz 6 UStAE). OFD Niedersachsen v. 20.07.2012 - S 7330-25-St 181

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Berücksichtigung von Entgeltminderungen im Reverse-Charge-Verfahren bei Mobilfunkgeräten

Bei der Anwendung von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG bleiben nachträgliche Entgeltminderungen für die Beurteilung der Betragsgrenze von 5.000 € unberücksichtigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 zweiter Halbsatz UStG ). Dies dürfte ebenso für nachträgliche Teilrückabwicklungen (z. B. Lieferung wurde fakturiert, noch nicht gelieferte Gegenstände werden aber nicht mehr abgenommen oder die noch verbleibende Liefermenge wird reduziert) gelten. Entgeltminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti , Rabatte, Preisnachlässe, oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat (vgl. Abschn. 10.3 Abs. 1 UStAE ).

Beispiel 4: Der Mobilfunkgerätehersteller M hat im September 2011 an den Großhändler G Mobilfunkgeräte zu einem Entgelt von 5.100 € geliefert. Aufgrund früherer Abnahmen hat G einen Rabattanspruch von 200 € (netto, ohne USt) auf diese Lieferung. M zahlt den Rabatt im Oktober 2011 an G aus. Es bleibt in diesem Fall dabei, dass G Steuerschuldner für die an ihn bewirkte Lieferung ist, obwohl das Entgelt nachträglich unter die Schwelle von 5.000 € sinkt.

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BFH-Urteil vom 13.3.2008 (V R 70/06) BStBl. 2008 II S. 997

Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern - zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto - für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.).
Fortführung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006 V R 3/04 (BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479).
UStG 1993 § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Teil C Abs. 1.
Vorinstanz: FG Köln vom 27. April 2006 10 K 4948/05 (EFG 2006, 1620)

Sachverhalt

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Genossenschaft das Zentralregulierungsgeschäft. Ihr sind als Mitglieder zahlreiche Fachhändler angeschlossen, für deren Warenbestellungen sie den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr (sog. Zentralregulierung) einschließlich einer Bürgschaft übernimmt.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedern, Lieferanten und Klägerin gestalteten sich im Streitjahr (1995) wie folgt:

a) Verhältnis: Mitglieder - Lieferanten
Die Mitglieder bestellten die Waren unmittelbar bei den Lieferanten, die diese an die Mitglieder auslieferten. Die Rechnungen wurden auf den Namen der Mitglieder erstellt und über die Klägerin an die Mitglieder versandt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Kaufpreisforderungen zentral zu regulieren.

b) Verhältnis: Klägerin - Lieferanten
Die Klägerin übernahm nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen sog. "Kooperationsverträgen" gegenüber den Lieferanten das Delkredere (selbstschuldnerische Bürgschaft) und die Zentralregulierung für die Aufträge ihrer Mitglieder sowie Maßnahmen zur Verkaufsförderung. Als Gegenleistung erhielt sie eine "Leistungs-Provision" in Höhe von 4 % des Warenpreises. Die Klägerin erteilte über ihre Leistungen den Lieferanten eine Rechnung in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Rechnungen der Lieferanten bezahlte die Klägerin den Lieferanten vereinbarungsgemäß nach Abzug von 3 % Skonto.

c) Verhältnis: Klägerin - Mitglieder
Gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtete sich die Klägerin, möglichst günstige Konditionen mit den Lieferanten auszuhandeln und das gesamte Abrechnungs- und Zahlungsgeschäft zu übernehmen. Hierfür zahlten die Mitglieder der Klägerin ein pauschales Monatsentgelt sowie einen umsatzbezogenen Verwaltungsbeitrag. Die Klägerin gab nicht nur das von den Warenlieferanten eingeräumte Skonto von 3 % an ihre Mitglieder, die Empfänger der Warenlieferungen, weiter, sondern gewährte diesen zusätzlich einen Preisnachlass von 1 % des Warenpreises. Die Mitglieder hatten danach nur einen um insgesamt 4 % geminderten Warenpreis zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
Die Klägerin behandelte die "Leistungs-Provision" von 4 % als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze. Die von den Lieferanten eingeräumten Skontobeträge in Höhe von 3 % berücksichtigte sie durch eine entsprechende "Vorsteuerkürzung" und die den Mitgliedern gewährten "Skontobeträge" von insgesamt 4 % (das weitergeleitete Lieferantenskonto und der von ihr zusätzlich gewährte Preisnachlass von 1 %) erklärte sie als "negativen Umsatz".
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung zunächst die Rechtsauffassung, dass die den Mitgliedern insgesamt eingeräumten Skontobeträge (4 %) bei der Klägerin lediglich durchlaufende Posten ohne umsatzsteuerrechtliche Auswirkung seien; dementsprechend erhöhte sich die Umsatzsteuer entsprechend dem von der Klägerin den Mitgliedern zusätzlich gewährten Preisnachlass von 1 % des Warenpreises (von den Beteiligten als "Skontounterschuss" bezeichnet). Daraus ergab sich eine Erhöhung der Umsatzsteuer um 28.648,20 DM (14.647,60 €).

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens änderte das FA seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr die Meinung, bei der Gewährung des zusätzlichen "Skontobetrages" von 1 % durch die Klägerin an die Mitglieder handele es sich um die Gegenleistung für eine Leistung der Mitglieder an die Klägerin (Verpflichtung zur Abrechnung von Warenbestellungen über die Klägerin). Da die Mitglieder der Klägerin über diese Leistung jedoch keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hätten, sei insoweit - noch - kein Vorsteuerabzug möglich.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin in richtlinienkonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) begehrte, in den "Skontounterschüssen" negative Umsätze zu sehen, wies das FG aus den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2006, 1620 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision bringt die Klägerin vor, bei zutreffender Würdigung der Leistungsbeziehungen ergebe sich, dass das von ihr gewährte "Zusatzskonto" von 1 % als Minderung ihrer Provision für ihre Leistungen an die Lieferanten (u.a. Delkredere) nach § 17 UStG berücksichtigt werden müsse.

Entgegen der Ansicht des FG und des FA hätten nicht ihre Mitglieder Leistungen an sie, die Klägerin, erbracht. Vielmehr erbringe sie selbst gegenüber ihren Mitgliedern durch die Zentralregulierung entgeltliche Leistungen an die Mitglieder.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2005 die im Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 10. September 2003 festgesetzte Umsatzsteuer von 1.773.645,97 € um 14.647,60 € auf 1.758.998,37 € herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), denn die Klägerin begehrt zu Recht die Minderung der Bemessungsgrundlage für ihre Leistungen an die Warenlieferanten aufgrund des ihren Mitgliedern gewährten zusätzlichen Preisnachlasses (§§ 10, 17 UStG).

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

a) Die Klägerin hat als Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Lieferanten sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erbracht. Sie hat zugunsten der Lieferanten eine Bürgschaft für die Zahlungsverpflichtungen ihrer Mitglieder sowie die Zentralregulierung übernommen und Verkaufsförderungsaktionen der Lieferanten unterstützt. Als Gegenleistung hierfür erhielt sie die als steuerpflichtig behandelten Provisionen in Höhe von 4 % des Warenpreises (§§ 4 Nr. 8 Buchst. g, 9 Abs. 1 UStG). Dass die Klägerin als Einkaufsgenossenschaft zugleich auch Leistungen an ihre Mitglieder erbrachte (s. unter II. 2.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

b) Die Bemessungsgrundlage für die gegenüber den Warenlieferanten ausgeführten Umsätze der Klägerin hat sich geändert, weil die Klägerin deren Kunden, den Mitgliedern der Klägerin, einen zusätzlichen Preisnachlass von 1 % des Kaufpreises gewährt und sich hierdurch ihre Provision gemindert hat.

aa) Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Zusammenhang mit der Vermittlungsprovision eines Reisebüros (Urteil vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479) und eines Telefonvermittlers (Urteil vom 13. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186) im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (Urteile vom 15. Oktober 2002 C-427/98, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, und vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324 zu Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) entschieden hat, ist es nicht erforderlich, dass ein Preisnachlass oder eine Preiserstattung vom leistenden Unternehmer an den Empfänger seiner Leistung gewährt werden muss, um sich entgeltmindernd nach den §§ 10, 17 UStG auszuwirken. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328, und Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) ist der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette - ggf. einschließlich etwaiger Vermittlungsstufen - zu beachten. Erstattet deshalb z.B. der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer in der Leistungskette. Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Gleiches gilt, wenn der erste Unternehmer in der Kette nicht dem Endverbraucher, sondern einem Zwischenhändler den Preisnachlass gewährt. Beim Empfänger des Preisnachlasses mindert sich allerdings auch im entsprechenden Umfang der Vorsteuerabzug bzw. ist im entsprechenden Umfang zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Klägerin an die Warenlieferanten (Delkredere und Zentralregulierung). Die Provision in Höhe von 4 % der Warenpreise vermindert sich um den zusätzlich den Mitgliedern für den Bezug der Waren gewährten Preisnachlass in Höhe von 1 %. Die Rechnung der Klägerin an die Warenlieferanten wird durch diese Änderung der Bemessungsgrundlage (bei der Klägerin) nicht unrichtig, so dass sie die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG (jetzt: § 14c UStG 2005) schulden würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II. 2.).

cc) Bemessungsgrundlage für die Umsätze der Lieferanten an ihre Kunden (die Mitglieder der Klägerin) ist der um das Skonto von 3 % geminderte Kaufpreis. Den Kunden steht der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Lieferanten jedoch nur vermindert um das Lieferantenskonto von 3 % und den zusätzlich von der Klägerin eingeräumten Preisnachlass von 1 %, also insgesamt vermindert um 4 % zu. Dass der zusätzliche Preisnachlass von 1 % nicht in der unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen den Warenlieferanten und deren Kunden, den Mitgliedern der Klägerin, sondern von einem anderen Unternehmer in der Vorstufe, der Klägerin, gewährt wird, ist, wie unter II. 1. b aa ausgeführt, nicht entscheidend.

dd) Im Gesamtergebnis wirkt sich die Behandlung in der Unternehmerkette neutral aus und das FA erhält schließlich die Umsatzsteuer, die beim Weiterverkauf der an die Mitglieder der Klägerin (Zwischenhändler) gelieferten Waren an Endkunden enthalten ist.

2. Aus den vorstehend genannten Gründen folgt der Senat nicht der Auffassung des FG und des FA, der von der Klägerin ihren Mitgliedern gewährte zusätzliche Preisnachlass sei Entgelt für eine Leistung der Mitglieder an die Klägerin, nämlich dafür, dass die Mitglieder ihre Bestellungen bei den Warenlieferanten über die Klägerin abrechnen (im Ergebnis bereits BFH-Urteil vom 24. Februar 1966 V 77/63, BFHE 85, 553, BStBl III 1966, 471). Dies verdreht die tatsächliche Leistungsbeziehung. Vorliegend ist es die Klägerin, die als Einkaufsgenossenschaft eine Leistung an ihre Mitglieder erbringt - die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (vgl. § 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) - und hierfür als Gegenleistung monatliche Mitgliedsbeiträge sowie eine umsatzabhängige Verwaltungsprovision erhält (§ 9 der vom FG in Bezug genommenen "Geschäftsbedingungen der Klägerin").
Danach waren das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Klägerin an die Warenlieferanten durch antragsgemäße Herabsetzung der Umsatzsteuer für 1995 zu berücksichtigen.

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