Mit unserem kostenlosen Solidaritätszuschlag-Rechner berechnen Sie, wie viel Solidaritätszuschlag (SolZ.) auf Ihre Einkommensteuer entfällt – nach den seit dem Jahr 2021 stark angehobenen Freigrenzen, mit den ab 1. Januar 2026 geltenden Werten.
Ergebnis
| Betrag | Anteil am Einkommen | |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (ESt.) | – | – |
| Solidaritätszuschlag (SolZ.) | – | – |
| Kirchensteuer (KiSt.) | – | – |
| Gesamtbetrag | – | – |
Erläuterungen zum Solidaritätszuschlag 2026
Der Solidaritätszuschlag (SolZ.) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG). Seit der Reform zum 1. Januar 2021 zahlen rund 90 % aller Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen gar keinen Solidaritätszuschlag mehr, da die Freigrenzen deutlich angehoben wurden.
Freigrenzen 2026
Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer folgende Freigrenzen übersteigt (§ 3 Abs. 3, § 4 SolZG):
- Grundtarif (Einzelveranlagung): 20.350 € Einkommensteuer
- Splittingverfahren (Zusammenveranlagung Ehe-/Lebenspartner): 40.700 € Einkommensteuer
Unterhalb dieser Grenzen entfällt der Solidaritätszuschlag vollständig. Oberhalb der Freigrenze wirkt eine Milderungszone: Der Zuschlag steigt zunächst nur mit 11,9 % des die Freigrenze übersteigenden Einkommensteuerbetrags an, statt sofort mit dem vollen Satz von 5,5 %. Erst wenn dieser Milderungsbetrag den regulären Zuschlag (5,5 % der gesamten Einkommensteuer) übersteigt, wird der volle Satz fällig. Dadurch betrifft der Solidaritätszuschlag im Ergebnis nur noch höhere Einkommen.
Berechnungsformel
SolZ. = MIN( 5,5 % × Einkommensteuer ; 11,9 % × (Einkommensteuer − Freigrenze) ), sofern die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt, sonst 0 €. Die Kirchensteuer wird unabhängig davon stets in voller Höhe (8 % bzw. 9 %) auf die Einkommensteuer erhoben, da sie keiner eigenen Freigrenze unterliegt.
Wer zahlt weiterhin Solidaritätszuschlag?
Neben Besserverdienenden oberhalb der Freigrenzen zahlen Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften) sowie Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, den Solidaritätszuschlag weiterhin in voller Höhe – dort gibt es keine Freigrenze und keine Milderungszone.
Berechnungsgrundlage: Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) sowie die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 (Grundfreibetrag 12.348 € bzw. 24.696 € im Splittingverfahren). Diese Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung und erfolgt ohne Gewähr.