Willkommen bei Steuerrechner24.de/Prozesskosten-Rechner

Berechnen Sie die Prozesskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) für Prozesse vor den Gerichten in der 1. und 2. (Berufungs-) Instanz sowie für die Revision. Der Prozesskosten-Rechner unterscheidet zwischen Gerichtskosten sowie Kosten für den eigenen und gegnerischen Anwalt. Die berechneten Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert und der Rechtsanwaltsvergütunggesetz (RVG) bzw. Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Berechnungen lassen sich als PDF speichern und drucken.

Prozesskosten-Rechner

 
Gegenstandswert/Streitwert
MwSt.-Satz
Anzahl der Mandanten
Anzahl der Gegner
Eigene Anwaltskosten
Geschäftsgebühr VV2300
Erhöhungsgebühr VV1008
Einigungsgebühr VV1000
Auslagen VV7001,7002
MwSt.-Satz



 

 

Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten

Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt nach der RVG berechnen kann.

 

Die Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den Auslagen. Die Gerichtskosten berechnen sich auf Grund des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und anderer Nebengesetze. Die Gerichtsgebühren fallen für die Tätigkeit des Gerichts an. Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert. Die entstandenen Auslagen hängen vom Einzelfall ab. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetschern sowie Post- und Telekommunikationskosten. In vielen Prozessen wird ein Gerichtskostenvorschuss gefordert. Hierfür wird ein vorläufiger Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschuss angefordert.

Gerichtskosten nach
§ 34 GKG online berechnen:
Gerichtskosten-Rechner

 

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10)

Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist er darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits ( Prozesskosten ) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da § 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das Urteil des BFH vom 12.05.11 (VI R 42/10) weiterhin nicht anzuwenden.

Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Az.: IX R 5/12, VI R 9/13; VI R 70/12; VI R 5/13; VI R 69/12; VI R 65/12; VI R 74/12, VI R 14/13; X R 34/12; VI R 66/12; X R 23/12) anhängig. Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Außerdem sind zur Zeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz l AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.07.2013

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