Willkommen bei Steuerrechner24.de/Prozesskosten-Rechner
Berechnen Sie die Prozesskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) für Prozesse vor den Gerichten in der 1. und 2. (Berufungs-) Instanz sowie für die Revision. Der Prozesskosten-Rechner unterscheidet zwischen Gerichtskosten sowie Kosten für den eigenen und gegnerischen Anwalt. Die berechneten Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert und der Rechtsanwaltsvergütunggesetz (RVG) bzw. Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Berechnungen lassen sich als PDF speichern und drucken.
Prozesskosten-Rechner
Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten
Anwaltskosten sind die Gebühren und Auslagen, die der Rechtsanwalt nach der RVG berechnen kann.
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
RVG § 1 GeltungsbereichAbschnitt 1
Allgemeine Vorschriften- RVG § 2 Höhe der Vergütung
- RVG § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
- RVG § 3a Vergütungsvereinbarung
- RVG § 4 Erfolgsunabhängige Vergütung
- RVG § 4a Erfolgshonorar
- RVG § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
- RVG § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
- RVG § 6 Mehrere Rechtsanwälte
- RVG § 7 Mehrere Auftraggeber
- RVG § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
- RVG § 9 Vorschuss
- RVG § 10 Berechnung
- RVG § 11 Festsetzung der Vergütung
- RVG § 12 Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe
- RVG § 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- RVG § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- RVG § 12c Rechtsbehelfsbelehrung
RVG § 13 WertgebührenAbschnitt 2
Gebührenvorschriften- RVG § 14 Rahmengebühren
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
- RVG § 15a Anrechnung einer Gebühr
RVG § 16 Dieselbe AngelegenheitAbschnitt 3
Angelegenheit- RVG § 17 Verschiedene Angelegenheiten
- RVG § 18 Besondere Angelegenheiten
- RVG § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
- RVG § 20 Verweisung, Abgabe
- RVG § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
RVG § 22 GrundsatzAbschnitt 4
Gegenstandswert- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift
- RVG § 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
- RVG § 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
- RVG § 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
- RVG § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
- RVG § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
- RVG § 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung
- RVG § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
- RVG § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz
- RVG § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
- RVG § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- RVG § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
RVG § 34 Beratung, Gutachten und MediationAbschnitt 5
Außergerichtliche Beratung und Vertretung- RVG § 35 Hilfeleistung in Steuersachen
- RVG § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
RVG § 37 Verfahren vor den VerfassungsgerichtenAbschnitt 6
Gerichtliche Verfahren- RVG § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
- RVG § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- RVG § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
- RVG § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
- RVG § 41 Prozesspfleger
- RVG § 41a Vertreter des Musterklägers
RVG § 42 Feststellung einer PauschgebührAbschnitt 7
Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren- RVG § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
RVG § 44 Vergütungsanspruch bei BeratungshilfeAbschnitt 8
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe- RVG § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen
- RVG § 47 Vorschuss
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
- RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
- RVG § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
- RVG § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
- RVG § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
- RVG § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
- RVG § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde
- RVG § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
- RVG § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
- RVG § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse
- RVG § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden
RVG § 59b Bekanntmachung von NeufassungenAbschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften- RVG § 60 Übergangsvorschrift
- RVG § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
- RVG § 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
- RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
- RVG Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Die Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und den Auslagen. Die Gerichtskosten berechnen sich auf Grund des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und anderer Nebengesetze. Die Gerichtsgebühren fallen für die Tätigkeit des Gerichts an. Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert. Die entstandenen Auslagen hängen vom Einzelfall ab. Zu den Auslagen gehören z.B. Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetschern sowie Post- und Telekommunikationskosten. In vielen Prozessen wird ein Gerichtskostenvorschuss gefordert. Hierfür wird ein vorläufiger Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschuss angefordert.
Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10)
Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig von dessen Gegenstand - bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist er darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits ( Prozesskosten ) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da § 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das Urteil des BFH vom 12.05.11 (VI R 42/10) weiterhin nicht anzuwenden.
Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Az.: IX R 5/12, VI R 9/13; VI R 70/12; VI R 5/13; VI R 69/12; VI R 65/12; VI R 74/12, VI R 14/13; X R 34/12; VI R 66/12; X R 23/12) anhängig. Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Außerdem sind zur Zeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz l AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. OFD Nordrhein-Westfalen v. 16.07.2013
FestgeldKreditkartenKredite (Auto etc.)BerufsunfähigkeitsversicherungFirmenversicherungRechtsschutzversicherungStromÖko-Strom
Weitere Rechner zum Thema:
Kosten + Gebühren
Verbindliche AuskunftGerichtskostenNotarkostenProzesskostenRundfunkbeitrag (GEZ)ScheidungskostenSteuerberatervergütungKrankenversicherungPKV TarifoptimierungRenten-RechnerRiester-RenteRürup-Rente