Mit unserem kostenlosen Altersteilzeitrechner ermitteln Sie den gesetzlichen Mindestnettobetrag in der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e AltTZG – auf Basis des amtlichen Lohnsteuertarifs 2026.
Ergebnis
| Vollzeit-Bruttogehalt (ggf. gekappt) | – € |
| − Lohnsteuer | – € |
| − Solidaritätszuschlag | – € |
| − pauschale Sozialversicherung (21 %) | – € |
| = Mindestnettobetrag (70 %) | – € |
Mindest-Aufstockungsbetrag (20 % des Regelarbeitsentgelts): – €
Erläuterungen zur Altersteilzeit
Altersteilzeit liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren (im Blockmodell durchschnittlich über den gesamten Zeitraum). Der Arbeitgeber muss dabei
- das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufstocken, und
- zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindestens in Höhe des Beitrags auf 80 % des Regelarbeitsentgelts zahlen (begrenzt auf die Differenz zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt).
Aufstockungsbeträge sind steuer- und beitragsfrei – allerdings nur, wenn sie zusammen mit dem Teilzeit-Nettoentgelt den gesetzlichen Mindestnettobetrag nicht übersteigen. Dieser errechnet sich pauschal mit 70 % des um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und einen pauschalen Sozialversicherungsabzug von 21 % geminderten Vollzeit-Bruttoarbeitsentgelts.
Was hat sich geändert?
Seit der zum 1. Januar 2025 abgeschlossenen Angleichung der Rechengrößen zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es keine separate Beitragsbemessungsgrenze mehr für Ost und West – die frühere Auswahl „altes/neues Bundesland" entfällt daher in diesem Rechner. Die Lohnsteuer- und Soli-Berechnung erfolgt nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026. Diese Berechnung ersetzt keine steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung und erfolgt ohne Gewähr.