Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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AAÜG

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - regelt die Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.

In der ehemaligen DDR existierte eine Vielzahl solcher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme (beispielsweise die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz oder die Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee), die an die dort Versicherten zusätzliche Leistungen zur Rente aus der Sozialpflichtversicherung bzw. Leistungen anstelle von Renten aus der Sozialversicherung erbrachten. Nach den Vorgaben des Einigungsvertrages waren die in diesen Systemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.

Dies ist durch das AAÜG geschehen. Die Zeiten, die in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, gelten heute als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.

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Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel. In den alten Bundesländern beträgt er seit dem 1. Juli 2013 28,14 Euro, in den neuen Bundesländern 25,74 Euro.

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Altersarmut, verschämte

Insbesondere ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Durch die Einführung einer eigenständigen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll verschämte Armut im Alter verhindert werden, denn gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

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Altersgrenze

Anspruch auf Altersrente besteht nur, wenn - neben der Erfüllung der Wartezeit und ggf. weiterer Voraussetzungen - eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz werden die Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2012 schrittweise angehoben:

Regelaltersrente

Anspruch auf Regelaltersrente besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Für diejenigen, die im Jahr 1947 geboren sind, beginnt die Anhebung der Altersgrenze: sie beträgt nun 65 Jahre und 1 Monat.Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat,später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflege sowie mit Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes zurückgelegt haben,können weiterhin ab Vollendung des 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht- wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist - frühestens mit 63 Jahren. Allerdings wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbezug schrittweiseum zwei Jahreerhöht. Entsprechend erhöhen sich die Abschläge bei vorzeitigem Bezug von bisher maximal 7,2 % um weitere 0,3 % für jeden Monat der Anhebung. Davon betroffen sind Versicherte, die im Jahr 1949 geboren sind. Für die im Januar 1949 Geborenen wird die Altersgrenze um einen Monat, für die im Februar 1949 Geborenen um zwei Monate und für die im März bis Dezember 1949 Geborenen um drei Monate angehoben. Mit dieser schnelleren Anhebung bei vorgezogenen Altersrenten wird die für die Jahrgänge 1947 und 1948 unterlassene Anhebung ab 2012 für diese Rentenart nachgeholt und ein Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze erreicht.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die bisherigen Altersgrenzen von 60 Jahren für den vorzeitigen und 63 Jahren für den regulären Rentenbezug werden stufenweise auf das 62. bzw. 65. Lebensjahr angehoben. Von der Anhebung betroffen sind dieGeburtsjahrgänge1952und jünger. Auch hier erfolgt die Anhebung anfangs beschleunigt, um die für die Jahrgänge 1947 bis 1951 unterlassene Anhebung nachzuholen und den Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze herzustellen. Die Altersgrenze wird daher von Januar bis Juni 2012 um insgesamt 6 Monate angehoben. Für Versicherte, die ab Juni 1952 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Diese Altersrente erhalten Versicherte, wenn sie vor 1952 geboren wurden, das 63. Lebensjahr vollendet haben, die Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllen und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt haben. Zusätzlich müssen Versicherte innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach 1951 geborenen worden, gibt es diese Altersrente nicht mehr.

Altersrente für Frauen

Anspruch auf Altersrente für Frauen haben vor dem 1. Januar 1952 geborene weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach 1951 geboren worden, gibt es diese Altersgrenze nicht mehr.

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Altersteilzeit

Grundlage für die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Vereinbarung, die sich zumindest bis auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Altersrente beansprucht werden kann, wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert, die versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgesetzt und der Arbeitgeber verpflichtet Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten zu erbringen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin stockt den Beschäftigten das regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um 20 Prozent auf, und entrichtet für sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu mindestens 90 Prozent des Entgelts rentenversichert ist, das sie oder er bei der bisherigen Arbeit erzielen würde. Auf arbeitsrechtlicher Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) können höhere Aufstockungsleistungen vorgesehen werden.

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Anpassungsformel

Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste monatliche Bruttobetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird.

Basis für die Anpassung der Renten sind die Daten des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Um jedoch der tatsächlichen Einnahmenentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung zu tragen, wird neben der Lohnentwicklung nach den VGR die Entwicklung der zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Entgelte bei der Ermittlung der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung berücksichtigt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung und die private Altersvorsorge berücksichtigt. Zudem berücksichtigt der Nachhaltigkeitsfaktor die Veränderung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern.

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Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen die bzw. der Versicherte aus nicht von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert ist. Hierzu gehören beispielsweise folgende Zeiten: Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen bei Mutterschaft, schulische Ausbildung. Anrechungszeiten können von Bedeutung sein für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine Rente und bei der Rentenberechnung.

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Anwartschaften

Anwartschaften sind - insbesondere durch Beitragszahlung - erworbene Werte in Form von gutgeschriebenen Entgeltpunkten, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zum Rentenanspruch werden. Die Rente kann nur gezahlt werden, wenn eine gewisse Anwartschaft besteht. Wer bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente erworben. Er bzw. sie erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er bzw. sie die Regelaltersgrenze erreicht. Für diejenigen, die vor 1947 geboren sind, liegt die Regelaltersgrenzebei 65 Jahren.Für diejenigen, die nach 1947 geboren sind, wird die Regelaltersgrenzein Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang stufenweise bis auf das 67. Lebensjahr angehoben.

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Anwartschaftserhaltungszeiten

Freiwillig Versicherte können eine Rente wegen Erwerbsminderung nur dann erhalten, wenn vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und vom 1. Januar 1984 an jeder Monat mit anwartschaftserhaltenden Zeiten belegt ist. Hierzu zählen: Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Rentenbezugszeiten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor 1992.

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Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler

Der Nachhaltigkeitsfaktor als Bestandteil der Rentenanpassungsformel besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ), d. h. des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern. Um Verzerrungen aufgrund geringfügiger Beitragszahlungen bzw. Rentenleistungen zu vermeiden, wird die Anzahl der Rentner in "Äquivalenzrentner" umgerechnet. Die Anzahl der "Äquivalenzrentner" ergibt sich aus der Division des Gesamtrentenvolumens durch die Standardrente. Auf Seiten der Beitragszahler wird in analoger Weise die Anzahl der "Äquivalenzbeitragszahler" errechnet, indem das Gesamtvolumen der Beiträge aller versicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten sowie der Bezieher von Arbeitslosengeld durch den auf das Durchschnittsentgelt entfallenden Beitrag dividiert wird.

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Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der jeweilige Anteil beträgt seit Januar 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte von 18,9 Prozent, also 9,45 Prozent des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 25,1 Prozent, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen aber auch davon nur 9,45 Prozentpunkte.

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Arbeitseinkommen

Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist u. a. die Grundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Selbstständigen, soweit sie sich für die einkommensgerechte Beitragszahlung nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entschieden haben.

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Arbeitsentgelt

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Hierzu zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Wohnung, so ist der Wert dieser Leistungen (wird jährlich in einer Verordnung bekannt gegeben) den Barbezügen hinzuzurechnen.

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Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer keine Arbeit hat, eine Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Wer während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezieht, ist in aller Regel rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Rentenversicherung für diesen Personenkreis trägt die Bundesagentur für Arbeit.

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Auffüllbetrag

Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen.

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Tipps:

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