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Bei einem Fondssparplan erfolgt die Anlage des Kapitals in Investmentfonds, z. B. Aktien-, Renten- oder gemischten Fonds. Sie unterscheiden sich in den Ertragschancen und im Risiko für den Anleger bzw. die Anlegerin. Bei Aktienfonds steht der Chance auf eine hohe Anlagerendite bei günstiger Entwicklung der Kapitalmärkte das Verlustrisiko durch fallende Kurse gegenüber. Eine Mindestrendite ist nicht garantiert, lediglich der Kapitalerhalt muss bei geförderten Produkten zugesagt werden. Die Chance auf eine hohe Rendite hängt genau wie das Verlustrisiko von der Mischung des Fonds ab, ist jedoch höher als bei Banksparplänen und privaten Rentenversicherungen. Kosten entstehen durch Ausgabeaufschläge beim Kauf und durch Verwaltungs-/Depotgebühren. Fonds mit hohem Aktienanteil sind eher für jüngere risikofreudige Anlegerinnen und Anleger geeignet, weil hier ausreichend Zeit ist, vorübergehende Kursverluste wieder auszugleichen. Fondssparpläne gehören zu den im Rahmen der Riester-Förderung förderfähigen Altersvorsorgeprodukten. Voraussetzung ist, dass sie die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Zertifizierungsstelle) zertifiziert sind.
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben grundsätzlich das Recht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beitragsbemessungsgrundlage im Monat ist – wählbar – jeder Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 450 Euro (siehe unter Mindestbeitrag) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (siehe unter Höchstbeitrag).
Seit Ende des Zweiten Weltkrieges sind Millionen Vertriebene, Flüchtlinge und Aussiedler aus den Ländern Osteuropas in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die Rentenansprüche dieser Personen regelt das Fremdrentengesetz (FRG) von 1960. Ziel des Fremdrentenrechts ist die Eingliederung der betroffenen Menschen in die gesetzliche Rentenversicherung. Es integriert einen genau festgelegten Personenkreis in die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Personen werden grundsätzlich so gestellt, als ob sie ihr Erwerbsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Insbesondere sind anerkannte Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler in das Fremdrentenrecht einbezogen.
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