Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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Generationengerechtigkeit

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Schutz durch eine starke generationenübergreifende Solidargemeinschaft. Durch das Umlageverfahren sorgt die jeweils arbeitende Generation für die Renten ihrer Eltern- und Großelterngeneration. Generationengerechtigkeit ist ein entscheidender Aspekt bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Interessen der jüngeren und der älteren Generation müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Einerseits dürfen junge Menschen in ihrem Erwerbsleben nicht von zu hohen Beiträgen unzumutbar belastet werden, andererseits müssen ältere Menschen eine angemessene Rente erhalten.

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Generationenvertrag

Zwischen der beitragszahlenden (jungen) und der rentenempfangenden (alten) Generation gilt das Prinzip, dass die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge die Renten von heute finanzieren. Dabei erwartet die beitragszahlende Generation, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind, das Gleiche zu tun. Dieses wird Generationenvertrag genannt. Der Generationenvertrag ist ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen diesen Gruppen, also ein gesellschaftliches Übereinkommen.

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Geringfügige Beschäftigung

Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 EUR monatlich gelten als geringfügig Beschäftigte. Regelmäßig bedeutet, dass das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres die Grenze von 450,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungsfrei. Seit 2013 ist allerdings ein Beitrag in Höhe von 3,9 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltsweiterhin für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Arbeitgeber zahlen 15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung - außerdem 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern, die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie den jeweiligen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch im Falle der Befreiung der/des Beschäftigen von der Rentenversicherungspflicht haben die Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten.

Für Bestandsfälle (Beschäftigungsbeginn vor 2013) bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken.

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Gesetzliche Rentenversicherung

Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt, aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen. Den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versicherungspflicht auf Antrag.

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Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung ist ein Verfahren, um bei verloren gegangenen Nachweisen oder zur Anerkennung seinerzeit nicht erfasster Tatbestände rentenrechtliche Sachverhalte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu belegen. Ist das Vorliegen eines Sachverhaltes überwiegend wahrscheinlich, ist er glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden wertmäßig um ein Sechstel gemindert.

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Gleitzone

Für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb von 450 Euro bis zur Grenze von 850 Euro gelten besondere Regelungen der Beitragstragung. Bei einem Arbeitsentgelt im Entgeltbereich von 450,01 und 850 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung; der Arbeitnehmerbeitrag steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen Arbeitnehmeranteil.

In der Gleitzone wird bei der Bemessung des Arbeitnehmeranteils also ein geringeres beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt als das tatsächlich erzielte zugrunde gelegt. Das heißt, der Arbeitnehmerbeitrag verringert sich und der Nettolohn ist dementsprechend höher. Bei der Rentenberechnung wird später aber auch nur dieses reduzierte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und Beiträge entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen. Er erwirbt dann in der Rentenversicherung Ansprüche, die seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt entsprechen.

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bedürftigkeitsabhängige Leistung für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr. Rechtsgrundlage ist seit dem 1.1.2005 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.

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Tipps:

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