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Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden und die auch nicht als sonstige rentenrechtliche Zeiten anerkannt sind. Das sind häufig Zeiten als Selbstständiger, mithelfender Familienangehöriger in der Landwirtschaft oder im eigenen Haushalt. Solche Versicherungslücken wirken rentenmindernd. In solchen Zeiten sollten Sie überlegen, ob Sie freiwillige Beiträge zahlen möchten.
Arbeiter, Angestellte und Auszubildende sind versicherungspflichtig. Für Selbstständige gibt es besondere Regelungen. Nicht versicherungspflichtig, also versicherungsfrei, sind z. B. Beamte, Schüler und Bezieher von Altersvollrenten. Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind, haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Im Versicherungsverlauf sind die dem Rentenversicherungsträger bekannten rentenrechtlichen Zeiten aufgeführt, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Nicht enthaltene Zeiten (Versicherungslücken) wirken rentenmindernd. Deshalb gilt: Je weniger Lücken, desto besser.
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Falle einer Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften. Dem anderen Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Unterschieds zu.
Die Verstetigungsregelung besagt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung erst dann zu Beginn eines Jahres verändert wird, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten – also bei unverändertem Beitragssatz – zum Jahresende voraussichtlich entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung überschreiten. Bewegen sich die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage hingegen voraussichtlich zum Jahresende im Korridor von 0,2 und 1,5 Monatsausgaben, bleibt der Beitragssatz für das Folgejahr unverändert. Eine Weitergeltung unveränderter Beitragssätze macht – wie zum Beispiel für die Jahre 2008 bis 2011 – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt.
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