Inhaltsverzeichnis - Rentenrechner

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Nachhaltigkeitsfaktor

Der mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor fand erstmals zum 1.7.2005 Anwendung bei der Rentenanpassung. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Sinkt die Anzahl der Beitragszahlenden, fällt die Rentenanpassung tendenziell geringer aus. Ein Anstieg an Beitragszahlenden wirkt sich hingegen regelmäßig positiv auf die Rentenanpassung aus. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor werden sowohl die Auswirkungen der verlängerten Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Teil auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen. Auf diese Weise tragen die Rentnerinnen und Rentner dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.

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Nachhaltigkeitsrücklage

Die Nachhaltigkeitsrücklage (ehemals Schwankungsreserve) ist im Umlageverfahren eine finanzielle Reserve der Rentenversicherung zum Ausgleich unterjähriger Einnahme- und Ausgabeschwankungen und dient zugleich der Verstetigung der Beitragssatzentwicklung (siehe auch unter „Verstetigungsregelung“).

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Nachteilsausgleich für Mehrfacherziehung

Kindererziehende, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder unter 10 Jahren erziehen und deshalb nicht erwerbstätig sind, erhalten für jedes Jahr der Mehrfacherziehung außerhalb der Kindererziehungszeiten eine Gutschrift an Entgeltpunkten. Für Zeiten, in denen für den Versicherten oder die Versicherte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, werden 0,33 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies gilt für Zeiten ab 1992 und Erfüllung von 25 Jahren Wartezeit bis zum Rentenbeginn (Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit).

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Niveausicherungsklausel

Die vom Gesetz zugrunde gelegte Größe zur Darstellung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Sicherungsniveau vor Steuern. Dieses Niveau beschreibt das Verhältnis zwischen einer Regelaltersrente als Standardrente mit 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener (45 Entgeltpunkte) nach Abzug der Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (verfügbare Standardrente) und dem aktuellen Durchschnittsentgelt nach Abzug des durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrages und des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge (verfügbares Durchschnittsentgelt). Der Verhältniswert zwischen verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt wird jeweils vor Abzug von Steuern gebildet.

Durch die so genannte Niveausicherungsklausel hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn das Sicherungsniveau vor Steuern in der mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des aktuellen Rentenversicherungsberichts bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent oder bis zum Jahr 2030 einen Wert von 43 Prozent unterschreitet (so genanntes Mindestsicherungsniveau). Die aus Gründen der Generationengerechtigkeit erforderliche Absenkung des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass für die jüngere Generation der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge künftig unerlässlich ist, um den während des Erwerbslebens erreichten Lebensstandard im Alter zu erhalten. Die Niveausicherungsklausel definiert im Übrigen nur die Untergrenze und nicht das angestrebte Sicherungsziel. Die Niveausicherungsklausel ist mit den Beitragssatzobergrenzen (siehe dort) verknüpft.

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Nominalwertzusage

Zusage des Anbieters bzw. der Anbieterin eines Altersvorsorgevertrages, dass zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrages mindestens ein Kapital in Höhe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (einschließlich Zulagen) für die Auszahlungsphase zur Verfügung steht.

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